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§ 6 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

2. Abschnitt

Anordnende Organe

Aufgaben der haushaltsleitenden Organe

(§ 6 BHG 2013)

(§ 6 BHG 2013)

§ 6

(1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 6 Abs. 2 BHG 2013

  1. 1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung (§§ 16 bis 18 BHG 2013);
  2. 2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes (§ 15 Abs. 1 BHG 2013);
  3. 3. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§§ 40 und 41 BHG 2013), des Budgetberichtes (§ 42 Abs. 3 BHG 2013), der zusätzlichen Übersichten (§ 42 Abs. 4 BHG 2013), der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) und des Förderungsberichtes (§ 47 Abs. 3 bis 5 BHG 2013);
  4. 4. die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 3 BHG 2013, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen im HV-System im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013;
  5. 5. die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen;
  6. 6. die Zuteilung der Personalkapazitäten (§ 44 BHG 2013);
  7. 7. die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 45 BHG 2013);
  8. 8. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45 BHG 2013);
  9. 9. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51 BHG 2013);
  10. 10. die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (§ 100 BHG 2013) und ihrer Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederungen des haushaltsleitenden Organs;
  11. 11. die Mitwirkung am Controlling (§§ 66 bis 68 BHG 2013);
  12. 12. die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 1 BHG 2013) und
  13. 13. die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4 BHG 2013).

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Aufgaben obliegt den haushaltsleitenden Organen

  1. 1. die verrechnungstechnische Abbildung der bestehenden Organisationsstruktur ihres Ressorts im HV-System. Zu diesem Zweck sind Verrechnungsstellen in Bezug auf die Ergebnis-, Vermögens-, Finanzierungs- sowie Kosten- und Leistungsrechnung für sämtliche Organisationseinheiten in ihrem Wirkungsbereich, die nach den bestehenden gesetzlichen oder sonstigen verwaltungsorganisatorischen Vorschriften für die Gebarung des Bundes nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 BHG 2013 zuständig sind, anzulegen.
  2. 2. die Einrichtung der Verrechnungsstruktur im HV-System. Zu diesem Zweck sind nach Maßgabe der jeweils geltenden und bindenden Gebarungsgrundlagen nach § 46 Abs. 1 BHG 2013 die benötigten Konten im System einzurichten und diese den jeweils ermächtigten Organisationseinheiten nach Z 1 zuzuordnen.
  3. 3. die Verrechnung der zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013) im HV-System nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Z 1, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Voranschlagswerte.
  4. 4. die Aufstellung der Monatsnachweise (§ 100 BHG 2013) und Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) einschließlich der erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen, einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen und der Begründung von Voranschlagsabweichungen sowie der Erstellung der Anhangsangaben.

(3) Die in Abs. 1 aufgezählten Aufgaben sind von den Haushaltsreferentinnen oder den Haushaltsreferenten zu besorgen, die von den haushaltsleitenden Organen auf Grund von § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellt werden.

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