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§ 5 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2019

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern

§ 5.

(1) Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn

  1. 1. an allen gemäß den §§ 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
  2. 2. zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
  1. a) diese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
  2. b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
  3. c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
  4. d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.

(2) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre. Sofern hinsichtlich der Parameter Pestizide, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid oder deren relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten keine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen für den Zeitraum der letzten drei Kalenderjahre vorliegt, umfasst der Beurteilungszeitraum für diese Parameter den Zeitraum der letzten vorangegangenen Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV. Ist für den jeweiligen Beurteilungszeitraum eine nach dem ersten Satz ausreichende Anzahl an Messergebnissen nicht gegeben, so liegt noch keine ausreichend gesicherte Beurteilung der Beschaffenheit des Grundwassers an der beobachteten Messstelle hinsichtlich des betreffenden Parameters vor. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.

(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Grundwasserkörperzustands – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. An einer Messstelle, die für die Beurteilung einer Kontamination einer Altablagerung oder eines Altstandorts oder des von einer Altablagerung oder einem Altstandort ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt herangezogen wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.

(4) Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes für eine Messgröße sind die folgenden Vorgaben anzuwenden:

  1. 1. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf die Hälfte des Werts der betreffenden Bestimmungsgrenze zu setzen. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen von Einzelstoffen, Isomeren oder Kongeneren sind; in diesen Fällen sind Messwerte der einzelnen Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert Null zu setzen.
  2. 2. Liegt ein arithmetischer Mittelwert unter der betreffenden Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet.

(5) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist. Die Festlegung von Hintergrundwerten basiert auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß § 55d WRG 1959 und den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung gemäß den §§ 20 bis 28 GZÜV.

(6) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

Schlagworte

SalzIntrusion, Bestimmungsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40217153

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