2. Hauptstück
Festlegung des guten chemischen Zustands Bezeichnung des guten chemischen Zustands
§ 4.
(1) Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.
(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20006738
Dokumentnummer
NOR40217152
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