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§ 4 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.2019

2. Hauptstück

Festlegung des guten chemischen Zustands Bezeichnung des guten chemischen Zustands

§ 4.

(1) Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.

(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40217152

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