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§ 25 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

2. Abschnitt

Operative Überwachung Messstellenerrichtung

§ 25

(1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,

  1. 1. bei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder
  2. 2. bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder
  3. 3. bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,

    für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus statt der überblicksweisen Überwachung eine operative Überwachung des chemischen Zustands durchzuführen.

(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:

  1. 1. Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;
  2. 2. Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;
  3. 3. Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;
  4. 4. Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;
  5. 5. Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.

(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

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