3. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
1. Abschnitt
Verbote und Bewilligungsbeschränkungen Verbot der Einbringung von Schadstoffen
§ 6.
Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20006738
Dokumentnummer
NOR40217154
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