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Anlage 2 QZV Chemie GW

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Anlage 2

Liste der verbotenen Stoffe

Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der Bioakkumulation vernachlässigt werden können:

Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Anlage 3 geeignet sind, sind als Stoffe der Anlage 3 zu behandeln.

Dem Verbot unterliegen ferner Stoffe der Anlage 3, die in Anlage 2 Z 4 angeführte Eigenschaften aufweisen.

  1. 1. organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
  2. 2. organische Phosphorverbindungen;
  3. 3. organische Zinnverbindungen;
  4. 4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind;
  5. 5. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe;
  6. 6. Zyanide;
  7. 7. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
  8. 8. Cadmium und Cadmiumverbindungen.

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