vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Jahresabfallbilanz

§ 8.

(1) Für die Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 ist über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 eine XML-Datei mit einer Zusammenfassung über die Herkunft, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib der Abfallarten, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe im Falle eines Endens der Abfalleigenschaft, über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Anhang 2 ist anzuwenden. Für Abfallsammler und -behandler, die ihre Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 5 oder § 9 Abs. 3, 4, und 5 nicht elektronisch führen, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für eine elektronische Hilfestellung zur Erstellung der Jahresabfallbilanz in einer XML-Datei sorgen. Für den Fall, dass für die Jahresabfallbilanz über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 mehrere XML-Dateien erstellt werden, können diese vor der Meldung im Wege des Registers unterstützt durch die EDM-Anwendung zu einer einzigen XML-Datei mit der Jahresabfallbilanz konsolidiert werden.

(2) Die Jahresabfallbilanz hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die Inhalte und Gliederungen müssen den Vorgaben des Anhangs 2 entsprechen. Für die Branchenangabe ist die Einteilung gemäß Abschnitt 8 Nummer 1.1 der EG-AbfallstatistikV zu verwenden.

(3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen haben, sind diese in der selben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

(4) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme gilt hinsichtlich jener Abfälle, für die sie als Sammel- und Verwertungssystem aufgrund einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 bereits meldepflichtig sind, mit der Erfüllung der jeweiligen Meldepflicht gemäß § 9 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, in der jeweils geltenden Fassung, § 24 der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, in der jeweils geltenden Fassung, § 25 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der jeweils geltenden Fassung, als erfüllt. Dem Landeshauptmann ist im Umfang seiner Zuständigkeit der Zugriff auf die Daten im Register zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle einzuräumen. Soweit im Rahmen der Meldung gemäß Abs. 1 und 2 der Sammel- und Verwertungssysteme auch Meldepflichten dieser Sammel- und Verwertungssysteme gemäß der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, in der jeweils geltenden Fassung, abgedeckt werden, gelten diese im Umfang der gemeldeten Daten als erfüllt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Umfang seiner Zuständigkeit der Zugriff auf die gemeldeten Daten im Register einzuräumen.

(5) Im Falle der gemeinsamen Sammlung von Abfällen, für die Verpflichtungen eines Sammel- und Verwertungssystems im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 bestehen, mit sonstigen Abfällen im Rahmen der kommunalen Sammlung durch Gemeinden (Gemeindeverbände), kann eine Meldung (§ 8) des Sammel- und Verwertungssystems hinsichtlich der so gesammelten Abfälle entfallen, wenn die Gemeinde (der Gemeindeverband) das Sammel- und Verwertungssystem und den jeweiligen Prozentanteil jener Abfälle in ihrer Jahresabfallbilanzmeldung angibt, für die das Sammel- und Verwertungssystem die Verpflichtung zur Sicherstellung der Sammlung im Sinne der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 übernommen hat. Sofern die Gemeinde (der Gemeindeverband) auch über die Behandlung dieser gemeinsam gesammelten Abfälle verfügt, kann die Meldung (§ 8) des Sammel- und Verwertungssystems hinsichtlich der so behandelten Abfälle entfallen, wenn die Gemeinde (der Gemeindeverband) das Sammel- und Verwertungssystem und den jeweiligen Prozentanteil jener Abfälle in ihrer Jahresabfallbilanzmeldung angibt, für die das Sammel- und Verwertungssystem die Verpflichtungen zur Sicherstellung der Verwertung im Sinne der Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 übernommen hat.

(6) Abs. 1 und 2 gelten nicht für jene Abfallsammler und -behandler, welche die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen von Dritten ausschließlich rechtlich veranlassen, wenn für sie die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 6 oder 7 erfüllt ist.

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, BGBl. Nr. 648/1996

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103568

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte