Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
§ 24.
(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
- 1. die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
- a) gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
- b) als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden,
- c) als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
- d) recycliert wurden,
- e) insgesamt verwertet wurden,
- f) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wurden,
- g) aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,
- und
- 2. die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien.
(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
Schlagworte
Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40164259
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