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§ 7 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen

§ 7.

(1) Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002.

(2) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103567

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