Besondere Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen gemäß § 5
Besondere Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen gemäß § 5
§ 6.
(1) Die Gemeinde hat zum Nachweis der Herkunft der in ihrer Gemeinde anfallenden Abfälle bei Übergaben im Rahmen der kommunalen Sammlung, einschließlich der Sammlung für Sammel- und Verwertungssysteme, als Herkunft die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Die Gemeinde kann sich in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung der elektronischen Aufzeichnungspflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.
(2) Abfallsammler oder -behandler, die Siedlungsabfälle oder Verpackungsabfälle im Auftrag eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems im Rahmen der kommunalen Sammlung sammeln, haben als Herkunft der Abfälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben hinsichtlich der Siedlungs- und Verpackungsabfälle, für deren kommunale Sammlung sie Abfallsammler beauftragt haben, als Herkunft die jeweiligen beauftragten Abfallsammler anzugeben. In allen anderen Fällen der kommunalen Sammlung von Siedlungs- oder Verpackungsabfällen durch Sammel- und Verwertungssysteme ist als Herkunft der Abfälle die Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe erfordert. Über mehrere Gemeinden gemeinsam gesammelte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden.
(4) Die Aufzeichnungspflicht eines Sammel- und Verwertungssystems gilt auch dann als erfüllt, wenn es sicherstellt, dass der beauftragte Abfallsammler oder -behandler dem Sammel- und Verwertungssystem seine Aufzeichnungen für die Abfälle, welche dem Sammel- und Verwertungssystem zuzurechnen sind, zur Verfügung stellt.
(5) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am Standort des Abfallanfalls behandelt, kann die Aufzeichnungen in Papierform führen. Bei elektronischer Aufzeichnungsführung sind die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 einzuhalten.
(6) Im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens,
- 1. bei dem eine UVP-Pflicht gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 2/2008, gegeben ist oder eine Bruttogrundfläche von mindestens 10 000 Quadratmeter vorliegt und
- 2. das als Standort eines Bau- oder Abbruchvorhabens des Bauherrn registriert ist,
- gilt die Aufzeichnungspflicht desjenigen Abfallsammlers und -behandlers, der die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst, auch dann als erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass Abfallsammler oder -behandler, welche die Abfälle auf Veranlassung abholen oder entgegennehmen, als Herkunft der Abfälle die Baustelle (Standort eines Bau- oder Abbruchvorhabens) angeben.
(7) Im Rahmen eines Bau- oder Abbruchvorhabens, das keiner UVP-Pflicht gemäß dem UVP-G 2000 unterliegt oder das eine Bruttogrundfläche kleiner als 10 000 Quadratmeter aufweist, gilt die Aufzeichnungspflicht desjenigen Abfallsammler oder -behandlers, der die Abholung oder Entgegennahme von Abfällen durch Dritte ausschließlich rechtlich veranlasst auch dann als erfüllt, wenn er eine Liste der Abfallsammler und -behandler führt, welche die Abholung oder Entgegennahme der Abfälle tatsächlich durchführen.
Schlagworte
Sammelsystem, Abfallbehandler, Siedlungsabfall, Bauvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20006160
Dokumentnummer
NOR40103566
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