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§ 7a DAV-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2020

Sonstige Ausweise

§ 7a.

(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten

  1. 1. an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen und
  2. 2. an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen

(1a) Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.

(4) Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

Schlagworte

Familienhilfe, Zutrittskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40228085

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