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§ 7 DAV-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Gerichtsvollzieherausweis

§ 7

Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951.

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