§ 7a DAV-BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Sonstige Ausweise

§ 7a.

(1) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten

  1. 1. an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen (Anlage 2); und
  2. 2. an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen (Anlage 3)

(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Verwaltungsassistentin, Verwaltungsassistent.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden/Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen. Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte.

(4) Personen, die auf Grund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ (Anlage 4) für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g ist der Schriftzug ‚Nummer‘ anzuführen; als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40188385

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