Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
(1a) § 7a samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
(1b) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(1c) Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1d) § 2, § 3 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
(1e) Die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20005960
Dokumentnummer
NOR40266361
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