§ 3.
(1) Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 2 Z 10 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Gesetzesnummer
20005960
Dokumentnummer
NOR40266359
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