§ 3.
(1) Auf Wunsch des/der Bediensteten ist der Dienstausweis mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe die Personenbindung gemäß § 4 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, eingetragen.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020
Gesetzesnummer
20005960
Dokumentnummer
NOR40188383
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