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§ 4 DAV-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2008

§ 4

Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.

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