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§ 18 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Zeugnisse für Bruteier

§ 18.

Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der Betreuungstierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der der BVO 2008 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 219/2013 lautet: „In § 18 wird die Wortfolge „Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO)“ durch die Wortfolge „BVO 2008“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 18 wird die Wortfolge „Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001)“ durch die Wortfolge „BVO 2008“ ersetzt.“.

Schlagworte

Einfuhrverordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154029

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