Bruteier
§ 17.
(1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern.
(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.
(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40087327
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)