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§ 19 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten

§ 19.

(1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:

  1. 1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
  1. a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit zu entnehmen und zu untersuchen.
  2. b) Es sind folgende Proben zu entnehmen:
  1. aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper;
  2. bb) Bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben, mit welchen jeweils 20% der Geflügelstallfläche begangen werden, oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde im selben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplex des Betriebes solche Proben zu entnehmen;
  3. cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen:

Anzahl der Tiere in der Herde

Anzahl der zu entnehmenden Kotproben

250 – 349

200

350 – 449

220

450 – 799

250

800 – 999

260

1000 oder mehr

300

  

  1. c) Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben.
  1. 2. Erwachsene Zuchtgeflügelherden (Legephase)
  1. a) In allen Herden sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen.
  2. b) In Herden, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, sowie in Herden von Zuchtbetrieben, die für den Handel innerhalb der Europäischen Union zugelassen sind, sind die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. Die Probenahme im Haltungsbetrieb kann auch durch eine, von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt nachweislich geschulte und der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber namentlich genannte, betriebszugehörige Person erfolgen. Alle zwölf Wochen sind die Probenahmen jedenfalls von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt durchzuführen.
  3. c) Bei Herden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben gemäß lit. a in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen
  1. aa) mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m² erreicht ist (sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen), oder
  2. bb) falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, eine Sammelprobe von 25 Gramm, welche aus einer Mischung von je zehn Gramm Eierschalenreste, die aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden zu entnehmen, zu zerdrücken und zu mischen sind, entnommen wird.
  1. d) Jede Herde ist im Haltungsbetrieb innerhalb vier Wochen nach der Einstallung sowie innerhalb von acht Wochen vor der geplanten Ausstallung nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien amtlich zu beproben. Weiters sind bei Herden gemäß lit. c in der Brüterei alle sechzehn Wochen amtliche Proben durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. c sinngemäß anzuwenden sind. Zusätzlich ist in den in lit. b genannten Haltungsbetrieben während des Produktionszyklus jeder Herde eine weitere amtliche Beprobung, in der 32. bis 40. Lebenswoche vorzunehmen. Diese Beprobungen können jeweils eine Beprobung auf Betreiben der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers ersetzen.
  2. e) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben.
  1. 3. Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase)
  1. a) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.
  2. b) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
  3. c) Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch zu untersuchen.

(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154030

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