Sonderbestimmungen für Puten
§ 20.
Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40087330
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