Vornahme der Untersuchungen bei anderem Geflügel
§ 21.
(1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen.
(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
Schlagworte
Entnahmemethode
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40087331
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