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§ 20 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Sonderbestimmungen für Puten

§ 20.

Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087330

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