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ANHANG 7 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

ANHANG 7

(Artikel 4 Absatz 7)

Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger

Österreich

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
  1. a) der nach der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zuständige österreichische Träger;
  2. b) falls die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht festgestellt werden kann: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien.
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
  1. a) der für die Krankenversicherung zuständige Träger;
  2. b) bei Personen, die nicht der Krankenversicherung angehören:
  1. der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. der für die Krankenversicherung zuständige Träger.
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
  1. die Gebietskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort örtlich zuständig ist.
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 34:
  1. die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 63:
  1. die Gebietskrankenkasse, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen.
  1. 8. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
  1. die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt auf Grund ihrer Beschäftigung versichert war.
  1. 9. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 zweiter Satz:
  1. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist.
  1. 1 0.Bei Anwendung der Artikel 76 und 77:
  1. a) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitnehmer zuletzt Leistungen in Österreich erhalten hat;
  2. b) wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in Österreich gelegen ist.
  1. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
  1. die Gebietskrankenkasse, in deren Zuständigkeitsbereich die in Betracht kommende Beschäftigung ausgeübt worden ist.
  1. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
  1. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, von der der Arbeitslose Leistungen erhält.
  1. 13. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:

Belgien

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii des Abkommens, des Artikels 12 und des Artikels 14 Absatz 1:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und des Artikels 12:
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
  1. a) im allgemeinen:
  1. b) für Seeleute:
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. a) besondere Invalidität der Bergarbeiter:
  1. b) Alter, Tod (Pensionen):

Zypern

Abteilung Sozialversicherung beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 34:
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
  1. 9. Bei Anwendung des Artikels 76:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 1 0.Bei Anwendung des Artikels 77:
  1. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1 :
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 13. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
  1. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:

Frankreich

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63 Absatz 1, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 87 Absatz 2:
  1. i) für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System:
  1. ii) für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2:
  1. f ür die Systeme für Arbeitnehmer im Mutterland und in den überseeischen Departements
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. 5. Bei Anwendung der Artikel 22 und 34:
  1. a) i)für Arbeitnehmer im Mutterland
  1. ii) für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
  1. b) i)für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
  1. ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Artikels 73 Absatz 2:
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
  1. a) i)Für Arbeitnehmer im Mutterland
  1. ii) für alle Systeme für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements
  1. b) i)für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
  1. selbst ändig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen:
  1. selbst ändig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen:
  1. ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements
  1. selbst ändig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen und in landwirtschaftlichen Berufen:
  1. 8. Bei Anwendung des Artikels 84:

Bundesrepublik Deutschland

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
  1. a) je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit:
  1. i) der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder
  2. ii) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;
  1. b) läßt sich die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht feststellen:
  1. der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
  1. a) der Träger, bei dem die Krankenversicherung besteht;
  2. b) ist die in Betracht kommende Person nicht krankenversichert:
  1. der Träger, an den der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hat;
  1. c) in den übrigen Fällen:
  1. der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. a) der Träger, der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist;
  2. b) besteht auf Grund der Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung:
  1. der Träger, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind;
  1. c) in den übrigen Fällen:
  1. der zuständige Träger der Unfallversicherung.
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 :
  1. a) die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
  2. b) besteht ein solcher Träger nicht:
  1. die Landkrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
  1. c) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige:
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 76 und des Artikels 78 Absatz 2:
  1. a) das Arbeitsamt, das dem Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt Leistungen gewährt hat; oder
  2. b) wenn der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten hat:
  1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt beschäftigt war.
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
  1. das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen liegt.
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 83:
  1. das Arbeitsamt, das dem Arbeitslosen Leistungen gewährt.
  1. 8. Bei Anwendung des Artikels 84, soweit es sich um zu Unrecht bezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen handelt:
  1. das Arbeitsamt, das für den Wohnort der Person, die zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen bezogen hat, zuständig ist.
  1. 9. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
  1. a) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 gewährt wurden:
  1. b) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 gewährt wurden:
  1. i) soweit bei Leistungsberechtigung ein Träger der Krankenversicherung zuständig gewesen wäre:
  1. ii) in den übrigen Fällen:

Griechenland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Island

Die für Versicherungen zuständigen Verwaltungsstellen.

Irland

Die in Anhang 2 bezeichneten Träger.

Italien

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1:
  1. die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
  1. die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (I.N.A.I.L.).
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
  1. die für das Gebiet zuständige lokale Verwaltungsstelle des Gesundheitswesens.
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1:
  1. im allgemeinen:
  1. die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.).
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. die in Anhang 3 genannten Träger.
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:

Luxemburg

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
  2. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Inspection générale de la sécurité sociale (Generalinspektion für Soziale Sicherheit), Luxemburg.
  3. 4. Bei Anwendung des Artikels 34 Absatz 1: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
  4. 5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 63: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg.
  2. 7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  3. 8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  4. 9. Bei Anwendung des Artikels 76: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg
  5. 1 0.Bei Anwendung des Artikels 77:
  1. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
  1. die Krankenkasse, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt versichert war.
  1. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1: Administration de l'emploi (Arbeitsmarktverwaltung), Luxemburg.
  2. 13. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. die in Anhang 3 angeführten Träger des Wohnortes.
  1. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:
  1. die nach Art der ausgeübten Tätigkeit zuständige Krankenkasse.

Malta

Ministerium für soziale Dienste.

Niederlande

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2:
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:

Norwegen

Die örtlichen Versicherungsämter.

Portugal

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 34:
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1:
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1:
  1. 7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2:
  1. 8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2:
  1. 9. Bei Anwendung des Artikels 76:
  1. 1 0.Bei Anwendung des Artikels 77:
  1. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2:
  1. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1:
  1. 13. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2:

Schweden

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 34, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63, Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 83 Absatz 1 :
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 84:
  1. a) Arbeitslosigkeit:
  1. b) alle anderen Systeme der Sozialen Sicherheit: Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm.

Schweiz

  1. 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1:
  1. a) die anerkannte Krankenkasse, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt ist;
  2. b) die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist;
  3. c) die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, bei der die in Betracht kommende Person versichert ist.
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3:
  1. 3. Bei Anwendung der Artikel 34, 63 und 77:
  1. die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gemeindebehörde.
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 :
  1. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76:
  1. 6. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2:

Spanien

Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger:

  1. 1. Bei Anwendung der Artikel 34 und 63, des Artikels 78 Absatz 2 und der Artikel 84 und 87 für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
  1. 2. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 (Sondervereinbarung für Seeleute), des Artikels 12 Absatz 1, der Artikel 34 und 63, des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 78 Absatz 2 für Seeleute:
  1. 3. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:
  1. la Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der Sozialen Sicherheit).
  1. 4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 83 Absatz 1 und des Artikels 87 hinsichtlich Arbeitslosigkeit für alle Erwerbstätigen mit Ausnahme der Seeleute:

Türkei

Die in Anhang 2 genannten Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 genannten zuständigen Behörden.

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB) BGBl. III Nr. 30/2013 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40147581

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