Artikel 34
Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083974
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