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Artikel 25 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens

Artikel 25

(1) Für. die Anwendung, des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung, über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen ausgestellt.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann verlängert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Verlängerung. Die Person hat dem zuständigen Träger die in der Bescheinigung einzutragenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen werden mit dem Tage ihres Eintrittes wirksam.

(3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 von der Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, wenn die Behörden dieses Vertragsstaates üblicherweise solche Nachweise ausstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083965

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