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Artikel 26 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 23 des Abkommens

Artikel 26

Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083966

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