Anwendung des Artikels 23 des Abkommens
Artikel 26
Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083966
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