Artikel 35
Bei der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaates die ärztlichen und verwaltungsmäßigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsstaaten. Der Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083975
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