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Artikel 35 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 35

Bei der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaates die ärztlichen und verwaltungsmäßigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsstaaten. Der Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083975

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