Anwendung des Artikels 45 Absatz des Abkommens
Artikel 63
Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in deren Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084003
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