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Artikel 63 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 45 Absatz des Abkommens

Artikel 63

Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in deren Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084003

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