Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens
Artikel 62
Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40084002
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