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Artikel 62 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens

Artikel 62

Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084002

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