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Artikel 87 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 87

(1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet.

(3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40084027

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