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Artikel 12 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

TITEL III

ANWENDUNG DES TITELS II DES ABKOMMENS

(Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens

Artikel 12

(1) In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus, daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten.

(2) Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083952

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