Artikel 13
Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083953
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
