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Artikel 13 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 13

Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083953

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