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Artikel 14 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Anwendung des Artikels 17 des Abkommens

Artikel 14

(1) Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar.

(2) Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.

(3) Der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete Träger stellt ihm eine Bescheinigung darüber aus, dass für ihn während der Beschäftigung bei der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, gewählt, so gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer am Regierungssitz dieses Vertragsstaates beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083954

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