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Artikel 11 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 11

Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083951

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