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§ 89b ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs

§ 89b

(1) Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben.

(2) Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.

(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Jahr gültig.

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