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§ 69 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

f. Fallschirmspringer

Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 69

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

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