vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern

Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 79

(1) Der Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.

(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte