h. Sonderpiloten
Sonderberechtigungen
§ 90
(1) Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
(2) Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
(4) In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
(5) Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
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