vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89a ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern

§ 89a

(1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens

  1. 1. 1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,
  2. 2. 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
  3. 3. 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr

    nachweisen können.

(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)