IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung
§ 8
(1) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung kann elektronisch abgegeben werden, wenn
- 1. die Verwendung der begünstigten Beiträge und der Erstattungsbeträge selbst ganz oder zum Teil vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist erfolgt und der Bausparvertrag elektronisch gekündigt wird, oder
- 2. die Ansprüche aus dem Bausparvertrag vor Ablauf der in § 108 Abs. 6 EStG 1988 genannten Frist als Sicherstellung dienen.
(2) Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung hat im Rahmen des von der Bausparkasse angebotenen Verfahrens zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages zu erfolgen. Für die Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung muss Folgendes gewährleistet sein:
- 1. In dem von der Bausparkasse angebotenen Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages ist die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Erklärenden sichergestellt.
- 2. Das von der Bausparkasse angebotene Verfahren zur elektronischen Kündigung eines Bausparvertrages entspricht den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität (Verschlüsselung).
- 3. Dem Erklärenden wird die Tatsache, dass er eine Abgabenerklärung abgibt, deutlich gemacht, indem
- die Erklärung als “Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung begünstigter Beiträge und Erstattungsbeträge (Bausparprämie) gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), im Wege der Bausparkasse" bezeichnet ist, und
- dem Erklärenden jener Text zur ausdrücklichen Bestätigung angezeigt wird, der in der amtlichen Drucksorte (Anhang 2) mit “Erklärung:" bezeichnet ist.
- 4. Die Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung enthält die in der amtlichen Drucksorte (Anhang 2) umrandeten Inhalte, wobei es zulässig ist, dass die Daten aus dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages übernommen werden.
- 5. Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.
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