V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung
§ 9.
Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40230692
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