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§ 10 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2005

§ 10

Die Bausparkasse hat im Zuge der Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Erklärungen dem Finanzamt zu übermitteln:

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