§ 7.
Werden angeforderte zu erstattende Steuerbeträge durch das Finanzamt für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamts für Großbetriebe an die Bausparkasse zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40230691
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