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§ 36a PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2011

§ 36a.

(1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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