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§ 11 Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2004

Überprüfung der Fachkunde

§ 11.

(1) Personen, die sich um die Zulassung als leitende Prüfer, als Experten oder als Einzelprüfer bewerben, haben die jeweils erforderliche Fachkunde gemäß §§ 4 bis 9 nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sowie in § 9 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen.

(3) Der Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie in § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Anforderungen erfolgt durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung, in der diese Inhalte vermittelt werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 haben Bewerber, die einer Organisation angehören, die als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll vom Überwachungskomitee oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll vom Exekutivrat zugelassen wurde, nur den Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 3 lit. a genannten Kenntnisse zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung erfolgen, in der diese Inhalte vermittelt werden. Falls der Bewerber keine solche Schulung absolviert hat, kann er die relevanten Kenntnisse in einem Fachkundegespräch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058180

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