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§ 6 Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2010

Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik

§ 6.

(1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. Entscheidung der Kommission 2007/589/EG , zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU , je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
  2. 2. Verfahrenstechnik
  1. a) branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
  2. b) branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß § 3, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG erstellt wurden;
  1. 3. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  2. 4. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit
  1. a) als Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG tätig ist oder
  2. b) im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich Verfahrenstechnik, oder
  3. c) in einer Fachstelle der Bundes-, Landes- oder Bezirksverwaltungsbehörden, die dem Bereich Verfahrenstechnik zuzuordnen ist, oder
  4. d) in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.

(2) Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Messeinrichtung, Universitätsstudium, Forschungstätigkeit, Bundesverwaltungsbehörde, Landesverwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40122250

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