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§ 5 Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2004

Erforderliche Fachkunde für Analytik

§ 5.

(1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Analytik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. relevante ISO- und CEN-Normen zur Abgasmessung und Brennstoffanalytik;
  2. 2. analytische Chemie
  1. a) Messverfahren zur kontinuierlichen Emissionsmessung,
  2. b) industrielle Messverfahren zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten,
  3. c) Messverfahren zur Bestimmung von Heizwerten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren;
  1. 3. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  2. 4. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Bereich Luftemissionsmessung oder Brennstoffanalytik erworben wurden.

(2) Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058174

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