Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik
§ 6.
(1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1. Entscheidung der Kommission 2007/589/EG , zuletzt geändert durch Entscheidung 2010/345/EU , je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
- 2. Verfahrenstechnik
- a) branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
- b) branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß § 3, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG erstellt wurden;
- 3. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
- 4. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit
- a) als Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG tätig ist oder
- b) im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich Verfahrenstechnik, oder
- c) in einer Fachstelle der Bundes-, Landes- oder Bezirksverwaltungsbehörden, die dem Bereich Verfahrenstechnik zuzuordnen ist, oder
- d) in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. gemäß § 2 Abs. 2 EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.
- erworben wurden.
(2) Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Messeinrichtung, Universitätsstudium, Forschungstätigkeit, Bundesverwaltungsbehörde, Landesverwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR40122250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)