Erforderliche Fachkunde für Datenaudit
§ 7.
Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Datenaudit ist die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters, Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vergleichbare ausländische Berechtigung geeignet.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR40058176
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)